Leitfaden: Windvorranggebiete – alles, Wissenswerte auf einen Blick
In unserem Leitfaden Windvorranggebiete machen wir Sie mit dem Thema Vorranggebiete für Windenergie, auch Windkraft genannt, vertraut. Lesen Sie jetzt!
In unserem Leitfaden Windvorranggebiete machen wir Sie mit dem Thema Vorranggebiete für Windenergie, auch Windkraft genannt, vertraut. Lesen Sie jetzt!
In unserem Leitfaden Windvorranggebiete machenwir Sie mit dem Thema Vorranggebiete für Windenergie, auch Windkraft genannt,vertraut. Sie lernen die wichtigsten Begriffe kennen, um das Thema zu verstehenund mitreden zu können. Zudem erklären wir Ihnen wichtige Zusammenhänge rund umden Ausbau der Windenergie und das Ausweisen sogenannter Windvorranggebiete alsStandorte für die Windenergieanlagen (WEA), auch Windräder genannt.
Bevor esgleich konkret um Windvorranggebiete und ihre Bedeutung für den Ausbau derWindenergie als Säule der deutschen Energiewende geht, liefern wir Ihnen einenkurzen Überblick zum aktuellen Stand und zum Ausbau der Windenergie inDeutschland.
WelcheRolle spielt Wind als Energiequelle in Deutschland? 5 Fakten, die Sie kennensollten
Um zuzeigen, wie wichtig die erneuerbare Windenergie für Deutschland ist, liefernwir Ihnen im Folgenden aktuelle Zahlen und Fakten:
1. Windenergie ist kostenlos und steht unbegrenzt zur Verfügung.
2. Windenergie gilt als wichtigste Energiequelle im deutschen Strommix.
3. Imvergangenen Jahr 2023 erzeugte Deutschland mit Windenergieanlagen(WEA) beziehungsweise Windkraftanlagen (WKA), die umgangssprachlich auchWindräder genannt werden, an Land (on-shore) und auf See (off-shore) 27Prozent des gesamten Bruttostroms (Quelle: Statista).
4. Auf dem bundesdeutschen Landgebiet standen 2023 28.677 sogenannte Onshore-Windenergieanlagen, während in bundesdeutschenGewässern rund 1.566 Offshore-Windenergieanlagen Strom in das Netz einspeisen.
5. Deutschland hat den Ausbau der Windenergie gesetzlich festgelegt, um dieEnergiewende – weg von fossiler und hin zu erneuerbarer Energieerzeugung – voranzubringen.Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) schreibt in § 4 Nr. 1 vor, dass dieinstallierte Leistung von Windenergieanlagen an Land von aktuell 59 Gigawatt(GW, Stand laut dem Wissenschaftlichen Dienst des DeutschenBundestages: 1. Halbjahr 2023) auf
o a) 69 Gigawatt im Jahr 2024,
o b) 84 Gigawatt im Jahr 2026,
o c) 99 Gigawatt im Jahr 2028,
o d) 115 Gigawatt im Jahr 2030,
o e) 157 Gigawatt im Jahr 2035,
o f) 160 Gigawatt im Jahr 2040gesteigert wird
und die installierte Leistung nachdem Jahr 2040 gehalten wird. Die installierte Leistung von Windenergieanlagenauf See erfolgt nach Maßgabe des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
Das Gesetzzur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (kurz: Windenergieflächenbedarfsgesetz, WindBG) wurde zum 1. Februar 2023 in Kraftgesetzt, um den Ausbau der Windenergie an Land zu beschleunigen. Das Gesetzlegt sogenannte Flächenbeitragswerte der Bundesländer fest, die die Flächendann selbst ausweisen können.
Das Ziel desGesetzes ist es,
· bis zum Ende des Jahres 2027 1,4 Prozent
· und bis Ende 2032 2 Prozent
derBundesfläche für Windkraftanlagen auszuweisen. DieseWerte leiten sich laut dem Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages ausden Ausbauzielen des EEG ab. Sie stellen demnach zugleich den energiewirtschaftlichenFlächenbedarf dar.
Das Fraunhofer Institut (IEE) und dasUmweltplanungsbüro Bosch & Partner berechnetenim Auftrag des Bundesverbandes WindEnergie BWE e.V., dass hierzulande ausreichendFlächen zur Verfügung stünden, um das Windenergiepotenzial in Deutschland zunutzen.
Auf den genannten2 Prozent Fläche ließen sich theoretisch WEA mit bis zu 200 GW Leistunginstallieren. Der Wissenschaftliche Dienst weist in seiner Ausarbeitungallerdings darauf hin, dass die ansetzbaren Durchschnittswerte desFlächenbedarfs in Hektar (ha) pro Megawatt (MW) zwischen 3 ha/MW uns 5,2 ha/MWvariieren würden.
Wichtig: Der Bund sieht für die einzelnen Länder unterschiedlicheAusbauziele vor, da sich die Bundesländer in Größe und geografischerBeschaffenheit unterscheiden. DiesemMDR-Bericht zufolge dürfe Bayern als flächenmäßig größtes Bundesland dieVorgaben unterschreiten: 1,1 Prozent bis 2026 und 1,8 Prozent bis 2032. FürNiedersachsen, dem Windkraftland Nummer eins seien hingegen 1,7 und 2,2 Prozentals Ziele vorgesehen. Für Thüringen und Sachsen-Anhalt sähen die Pläne desBundes ebenfalls hohe Zielmarken vor: 1,8 beziehungsweise 2,2 Prozent für jedesder beiden Länder. Für Sachsen seien demnach 1,3 und 2,0 Prozent geplant.
Wie vieleWEA bundesweit aufgestellt werden müssen, lässt sich demnach nur mit hoherUnsicherheit abschätzen. Das begründet der Wissenschaftliche Dienst damit,dass
· die erforderlichen Flächenpotenziale,
· die technischen Anlagen
· sowie die Planung eines Windparks
individuellaufeinander abgestimmt werden müsse.
6 Schritte, um einen Windpark zuplanen: Wie viele Windenergieanlagen kommen auf die Fläche?
1. Ausschlusskriterien für ungeeignete Flächen:
Zuerstmüssten Flächen identifiziert werden, die wegen harter Tabukriterien undRestriktionen nicht zur Windenergienutzung geeignet seien.
2. Raumbewertung und Nutzungskonflikte:
Dieverbleibenden Flächen außerhalb der Ausschlussgebiete müssten dann einersogenannten Raumbewertung unterzogen werden. Dabei würden möglicheNutzungskonflikte mit der Windenergie abgewogen und bewertet. Diese Bewertungbestimme den prozentualen Anteil (Faktor) der für Windenergie nutzbarenFlächen.
3. Anwendung des Faktors auf die nicht ausgeschlossenen Flächen:
Derermittelte prozentuale Anteil werde anschließend auf die bewerteten Flächenangewendet, um ein Flächenpotenzial zu ermitteln.
4. Anlagenanzahl und -leistung:
Mit Algorithmenzur Anlagenplatzierung würde man die Zahl der auf den Flächen platzierbarenWindenergieanlagen sowie deren Leistung bestimmen, wobei berücksichtigt würde,welche Randbedingungen gelten.
5. Ermittlung der installierbaren Leistung:
Anhand vonTechnologieentwicklung und Standortkriterien werde die auf den Flächeninstallierbare Leistung berechnet, was zu einem Leistungspotenzial führe.
6. Abschätzung des Energieertrags:
Schließlich werdeder potenzielle Energieertrag abgeschätzt, der mit dem Ausbau vonWindenergieanlagen auf den ermittelten Flächen erzielt werden könnte. Auf Basisvon Wetterdaten der vergangenen Jahre würden die durchschnittlichenVollbenutzungsstunden ermittelt.
Welche Rolle spielt der Abstandzwischen den Anlagen für die Planung eines Windparks?
Darüberhinaus ergebe sich die Flächeneffizienz (und damit die Zahl der Windenergieanlagenauf der Fläche) maßgeblich aus dem Abstand zwischen den WEA innerhalb einesWindparks.
Laut demWissenschaftlichen Dienst des Bundestages gilt:
· Stehen die WEA zu eng beieinander, bremsen die Windräder den Windfür nachgelagerte Windräder.
· Sind die Abstände zu weit, geht sogenannte Windertragsflächeverloren.
Eine Umfrage unter ProjektiererInnen habe demnach folgende Abstände ergeben:
· Hauptwindrichtung: 2,3 bis 5 Rotordurchmesser (RD)
· Nebenwindrichtung: 2,3 bis 3 RD
Welche Rolle spielt das Anlagenalterfür die Zahl der WEA in einem Windpark?
Weiterhin spielebeim Abschätzen der Zahl der WEA auf der künftigen Windparkfläche eine Rolle,wie groß gegebenenfalls der Anteil alter Anlagen dort ist. Dazu müssenSie wissen, dass neugebaute Anlagen eine höhere Durchschnittsleistung habenals die durchschnittlich verbaute Leistung der letzten Jahre. Der Leistungsunterschiedkann bis zu 6 Megawatt (MW) gegenüber 4 MW betragen. Und verglichen miteiner neuen WEA hat eine stillgelegte durchschnittliche Anlage derzeit eineLeistung von etwa 1,2 MW.
Die Zahlder Windräder, die Deutschland für eine Vollversorgung mit 100 ProzentErneuerbaren Energien braucht, beziffert die Interessenorganisation EnergyWatch Group (Stand: Februar 2022) auf mehr als 23.000 bei einemtatsächlichen Windstrombedarf von etwa 250 Terawattstunden (TWh) und einerinstallierten Leistung von 92 Gigawatt (GW) im Jahr 2030. Der restliche Bedarfwerde demnach aus anderen erneuerbaren Energiequellen gespeist.
Derwissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages zitiert in seinerAusarbeitung die Energy Watch Group damit, dass 2030 ein Großteil der heuteaufgebauten Windräder repowert werde. Das bedeute, dass künftig deutlichweniger WEA gebraucht würden, um die heutige Leistung zu erzielen. Würden bis zumJahr 2030 nur die älteren Windkraftanlagen ersetzt, also die, bei denen sichein Repowering rechne, würde Deutschland schon mit nur etwa 15.000 statt derheutigen 30.000 Anlagen auf die heutige Leistung kommen.
Für den nötigenBedarf an neu gebauten und modernisierten Anlagen von 64 GW ergäben sich beieiner durchschnittlichen Leistung von 5 MW pro Anlage demnach 11.140 neueund erneuerte WEA. Insgesamt käme man bei einer vollen Versorgungvon ganz Deutschland in allen Energiesektoren (Strom, Wärme, Verkehr,Industrie) mit 100 Prozent Erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2030 auf etwa23.903 installierte WEA. Das seien wesentlich weniger als die heuteinstallierten 30.000 Anlagen.
Auch der Flächenbedarffür die Windenergieerzeugung sei demnach durchaus vertretbar. Ein Windradder 5-MW-Leistungsklasse besetze in einem Windpark zwar mehr Platz als diefrüher üblichen kleineren WEA, ohne dass sich die Anlagen nicht gegenseitig zuviel Wind nehmen. Dafür ist aber auch der Ertrag moderner Anlagen höher: JedesMW einer größeren Anlage stammt demzufolge von einer kleineren Rotorfläche.
Von den 64GW neu zu installierenden WEA könnten 28 GW auf bereits genutztenWindenergieflächen gebaut werden, für 36 GW seien neue Flächen notwendig.
DerBundesverband WindEnergie lieferte eine rein rechnerische Antwort auf dieFrage, wie viele WEA auf Basis des 2-Prozent-Flächenziels installiert werdenmüssten: Mit dem Ersatz alter Anlagen auf Bestandsflächen benötigeDeutschland insgesamt etwa 35.000 WEA an Land. Diese Zahl basiere auf eineraktualisierten Studie des Fraunhofer-Instituts für Energiewirtschaft undEnergiesystemtechnik, die die Flächenpotentiale der Windenergie an Landermittelt hatte. Laut der Studie ließen sich auf 2 Prozent der Bundesfläche WEAmit einer Leistung von bis zu 200 GW installieren und bei effektiver Nutzung dankmoderner Anlagentechnik ein Jahresertrag von 770 TWh erzielen. Der wissenschaftlicheDienst des Bundestages weist darauf hin, dass diese Leistungskennziffern überden Ausbauzielen des EEG 2023 liegen würden.
Die Energiewende braucht Flächen für die Anlagen zum Erzeugenerneuerbarer Energie. Laut dem Umweltbundesamt schreibt das WindBG den Bundesländern erstmalsverbindliche Ziele vor, wie viel Fläche sie für Windenergieanlagen
· bis zum Ende des Jahres 2027(Zwischenziel, durchschnittlich 1,4 Prozent)
· und bis Ende 2032 (2-Prozent-Ziel)
auszuweisen haben. Die Länder haben nun den Auftrag, bis Junidieses Jahres (2024) festzusetzen, wie die jeweiligen Landesziele umgesetztwerden sollen.
Der Gesetzgeber mache mit dem neuenGesetz nicht nur quantitative Vorgaben, sondern greife damit auch in diebisherige Planungssystematik ein – mit dem Ziel, Flächen einfacher undschneller auszuweisen, erklärt das UBA.
Demnach trete eine Entprivilegierungder nicht ausgewiesenen Bereiche ein, wenn die festgelegtenFlächenbeitragswerte erreicht würden.
Exkurs: Was heißt Entprivilegierung?
Entprivilegierungheißt, dass ein Bebauungsplan nötig ist, um Baurecht zu schaffen. PrivilegierteBauvorhaben benötigen im sogenanntenAußenbereich,also auf unbebauten, zusammenhängendenFlächen außerhalb von Siedlungslagen (sogenannterInnenbereich), keinen Bebauungsplan.
Würden die Ziele verfehlt, könnten lautdem UBA im gesamten Planungsraum Windenergieanlagen beantragt werden.Damit würde eine sogenannte Konzentrationszonenplanung mit Ausschlusswirkung,wie sie bisher oftmals vorgenommen worden sei, hinfällig.
DasUBA schätzt, dass mittelfristig ausreichend Flächen für den notwendigenAusbau der Windenergie an Land zur Verfügung stehen würden, vorausgesetzt,die Flächenbeitragswerte würden umgesetzt. Die Herausforderung, ausreichendFlächen kurzfristig, also vor Ende 2027 zur Verfügung zu stellen, bestehe demnachjedoch weiter.
Die Raumordnungsplanungund die Bauleitplanung spielen für den Ausbau der Windenergie eine wichtigeRolle: Denn auf beiden Planungsebenen sind Entscheidungen zurplanungsrechtlichen Absicherung der Windenergienutzung zu treffen. Ohnediese planungsrechtliche Absicherung kann die Windenergie nicht ausgebautwerden.
Aufgabe der Raumordnung – mitBeispielen
Mitsogenannten Raumordnungsplänen kommt die Raumordnung ihren Aufgaben einschließlichder raumbedeutsamen Angelegenheiten der Nutzung der Windenergie nach (§ 1 Abs.1 Raumordnungsgesetz, kurz: ROG). Die Bundesländer setzen Raumordnungspläne
· für ihr Landesgebiet (mit einem landesweitenRaumordnungsplan)
· und für Teilräume (mit Regionalplänen)um.
Diese Raumordnungspläneenthalten insbesondere Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die die FachagenturWindenergie an Land wie folgt beschreibt:
· Ziele der Raumordnung(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG)
sind verbindliche Vorgaben in Form räumlichund sachlich bestimmter oder bestimmbarer, vom Träger der Raumordnungabschließend abgewogener textlicher oder zeichnerischer Festlegungenin Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Insbesonderesind die Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4BauGB). Die strikte Bindung an die Ziele der Raumordnung kann infolge derAnwendung des § 6 ROG (Ausnahmen und Zielabweichung) aufgelockert sein: Von denZielen der Raumordnung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn sie imRaumordnungsplan unter den zu beachtenden Voraussetzungen festgelegt sind (§ 6Abs. 1 ROG). Die Fachagentur liefert dafür ein Beispiel: EinRegionalplan, der die Gebiete für die Windenergie als sogenannte Vorranggebietemit der Wirkung von Eignungsgebieten (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3, Satz 2ROG) an sich abschließend festlege, lasse demnach unter bestimmtenVoraussetzungen als Ausnahme zu, dass mit der Bauleitplanung zusätzlicheFlächen für die Windenergie für Zwecke des Repowering vorgesehen werden.
Von den Zielen der Raumordnung könneabgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischenGesichtspunkten vertretbar sei und die Grundzüge der Planung nicht berührt würden(§ 6 Abs. 2 Satz 1 ROG). Bedeutung habe dabei, inwieweit das der Planungzugrunde liegende Konzept zur Steuerung der Windenergie gewahrt bleibe. Auchhierfür hat die Fachagentur ein Beispiel: Eine solche Zielabweichung könneunter den genannten Voraussetzungen in Betracht kommen, um mit Rücksicht aufein beabsichtigtes Ändern eines Regionalplans der Gemeinde das Ausweisen vonFlächen für die Windenergie dort zu ermöglichen, wo der geltende, noch nichtgeänderte Regionalplan dies bisher nicht vorsehe.
· Grundsätze der Raumordnung(§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG)
sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnungund Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oderErmessensentscheidungen. Sie werden per Gesetz oder als Festlegungen ineinem Raumordnungsplan aufgestellt.
Wichtig: DieGrundsätze der Raumordnung sind anders als die Ziele der Raumordnung fürdie Bauleitplanung nicht strikt bindend. Sie unterliegen der Abwägung (§ 1 Abs.7 BauGB), das heiße, sie ließen sich im Rahmen der Abwägung überwinden – wennes entsprechend gewichtige städtebauliche Gründe gebe. Beispiel: Im landesweiten Raumordnungsplan steht der Grundsatz derRaumordnung zum Thema „Windenergie im Wald“, der die Inanspruchnahme von Waldfür die Nutzung der Windenergie an bestimmte, enge Voraussetzungen knüpft. InBetracht kommen könnte zum Beispiel unter Berücksichtigung der jeweiligenVerhältnisse im Rahmen der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) bei entsprechendgewichtigen städtebaulichen Gründen, dass vom Grundsatz der Raumordnung ineinem nicht wesentlichen Punkt abgewichen wird.
Raumordnungspläneenthalten Bestimmungen zur Raumstruktur – und zwar
· sowohl zur anzustrebenden Siedlungsstrukturund Freiraumstruktur
· als auch zu den zu sichernden Standortenund Trassen für Infrastruktur.
Das raumbedeutsameNutzen der Windenergie sei laut der Fachagentur Windenergie an Landinsbesondere mit gebietsbezogenen Bestimmungen von
· Vorranggebieten,
· Vorbehaltsgebieten
· und Eignungsgebieten möglich.
Begriffserklärung:Was sind Vorranggebiete?
Vorranggebiete sind gemäß § 7 Absatz 3ROG solche Gebiete, „die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungenvorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebietausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen und Nutzungen nichtvereinbar sind.“
Mit demAusweisen von Vorranggebieten sichert man die Gebiete für die festgelegteNutzung und schützt sie davor, anderweitig genutzt zu werden. Dies kann fürdie Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch, BauGB) wichtigsein – insbesondere für die Anpassungspflicht der Bauleitpläne. Dort könntenlaut der Fachagentur Wind an Land keine – mit der vorrangigen Nutzung unvereinbare– bauliche Nutzungen vorgesehen werden. Aber: Die Ausschlusswirkung vonFestlegungen innerhalb der Vorranggebiete beziehe sich demnach nur auf dasGebiet selbst. Beispiel: Ein Windvorranggebietkann demzufolge nicht zum Wohnen und Betreiben von Gewerbe genutzt werden.
Begriffserklärung: Was ist einWindvorranggebiet?
Ein sogenanntes Windvorranggebiet ist ein vom regionalenPlanungsverband ausgewiesenes Gebiet, das zur raumbedeutsamen Windenergieerzeugunggenutzt wird. Das heißt, dass andere Vorhaben, die der Windenergienutzungentgegenstehen, dort unzulässig sind.
Die Zielevon Vorranggebieten lassen sich so auf den Punkt bringen:
· Sicherung standortgebundener Nutzung oder Funktionen
· gezielte Entwicklung standortgebundener Nutzung oder Funktionen
Ein Vorranggebietkommt demzufolge einem Ziel der Raumordnung gleich.
Vorranggebietist nicht gleich Vorranggebiet: Unterscheidungen
Man unterscheidet zwischen Gebieten
· mit einfachem Vorrang: Das sind Vorranggebiete, die sich nur für eine Nutzung besonderseignen.
· mit Überlagerung mehrererVorränge: Hier ist die Rangfolge der Nutzungenselbst zu bestimmen.
· ohne Vorrang: Hier liegt keine besondere Eignung vor.
Begriffserklärung: Was sindVorbehaltsgebiete?
In einem Vorbehaltsgebiet, auchVorsorgegebiet genannt, ist zwischen einer bestimmten, raumbedeutsamen Funktionoder Nutzung und konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen sorgfältigabzuwägen.
Ein Vorbehaltsgebiet hat denCharakter eines Grundsatzes der Raumordnung. Anders als ein Vorranggebiet
· ist es für die endgültige Abwägung vollzugänglich,
· wirkt es nur rahmensetzend
· und überlässt es die konkrete Ausgestaltungder nachfolgenden Planung, auch der gemeindlichen Bauleitplanung.Vorbehaltsgebiete sind in nachfolgenden Plan-, Prüf- und Zulassungsverfahren zuberücksichtigen. Ein Vorbehalt ist also nicht leicht überwindbar, sondern nurbegründet im konkreten Einzelfall.
Begriffserklärung:Was sind Eignungsgebiete?
LautROG lasse sich mit dem Festlegen eines Eignungsgebiets eine raumbedeutsameMaßnahme oder Nutzung im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) steuern,indem man ein bestimmtes Gebiet in einer Region für diese Maßnahme oder Nutzungals geeignet erkläre. Das habe zur Folge, dass diese Maßnahme oder Nutzungaußerhalb des Gebiets regelmäßig ausgeschlossen werde.
Für den Gesetzgeber ist dabei das Eignungsgebieteineffizientes Mittel zur räumlichen Steuerung vor allem der privilegiertenWindenergienutzung. Das Ausweisen eines Eignungsgebiets seidemnach aber auch bedeutsam für die raumordnerische Steuerung anderer privilegierterAußenbereichsvorhaben. Beispiel: Dieim Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben der Windenergie werden alsWindparks auf Eignungsgebiete konzentriert.
[[CtA einbauen]]
Gemäß denVorgaben des WindBG sind derzeit die Länder am Zuge: Bundesweit werden Regionalplänegeändert oder neu aufgestellt.
Während derÜbergangsfrist sinddie Gemeinden seit 14. Januar 2024 laut § 245e Abs.5 Baugesetzbuch (BauGB) befugt, selbst (zusätzliche) Windenergiegebieteauszuweisen, gleichwohl bei der Windenergiesteuerung noch Fragen offensind.
Derrichtige Zeitpunkt für das Ausweisen von Windvorranggebieten
Vor Einführung des WindBG konnten Gemeinden selbst Zonen fürWindenergie ausweisen, denen über § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB dann eineAusschlusswirkung im Hinblick auf alle übrigen Standorte im Gemeindegebietzukam. Aber: Sobald auf übergeordneter Ebene im Regionalplan eineAusweisung von Vorranggebieten Windenergie erfolgt war, waren der Gemeindebisher die Hände gebunden. Eine entgegenstehende Ausweisung auf Ebene derFlächennutzungsplanung war ihr wegen des Entwicklungsgebots aus § 1 Abs. 4BauGB nicht möglich. Auch die Einzelzulassung von Vorhaben an nichtausgewiesenen Standorten wäre – eine eigene immissionsschutzrechtlicheZuständigkeit der Gemeinde vorausgesetzt – an § 35 Abs. 3 S. 2 BauGBgescheitert.
Nach Einführung des WindBG haben diemeisten Bundesländer im Rahmen der Wahlmöglichkeiten des § 3 Abs. 2 WindBGbereits entschieden, dass das Ausweisen „neuer“ Windenergiegebiete nach § 2WindBG auf Ebene der Regionalplanung erfolge. Lautdieser Einschätzung der Rechtsanwältin Dr. Julia Wulff sind die Gemeindenregulär nicht (mehr) für die Flächensteuerung im Windenergiebereich zuständig.
Und gemäß § 245e Abs. 1 S. 2 BauGB entfalleihr zufolge auch die Ausschlusswirkung aller bisherigen, außerhalb des WindBGerfolgten und nicht „transferierten“ Ausweisungen in Regionalplänen undFlächennutzungsplänen, sobald die Flächenbeitragswerte des WindBG erreichtsind. Als privilegiert i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB würden dann entsprechendder ausdrücklichen Anordnung in § 249 Abs. 2 S. 1 BauGB nur noch Flächeninnerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2 WindBG gelten. Das heiße: Die Privilegierungaller anderen Flächen entfalle – Windenergievorhaben seien dort dann nach §35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen und damit in aller Regel unzulässig.
Der Zeitfaktor spiele bei der Steuerung derWindenergie laut Wulff aktuell eine Rolle: Sie fragt unter anderem, waspassieren würde, wenn sich Planungen auf Grundlage der Gemeindeöffnungsklauselund die regulären Neuausweisungen der Regionalplanungsträger zeitlichüberschneiden. Oder anders ausgedrückt: Was passieren würde, wenn einekommunale Gebietsausweisung kurz vor dem Ziel stehe, aber das betreffendeBundesland genau dann sein Flächenziel nach § 3 WindBG erreiche – oder, wie inSchleswig-Holstein, denselben Effekt über ein Landesgesetz herbeiführen wolle?
Laut derRechtsanwältin sei der Gesetzestext dazu nicht eindeutig. In § 245e Abs.5 BauGB heiße es demnach: „Plant eine Gemeinde […] vordem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt ein Windenergiegebiet gemäß § 2Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes auszuweisen“, dann sollen ihrdie Erleichterungen zugutekommen. Mit „ Zeitpunkt“ sei die förmlicheFeststellung und Bekanntmachung des Erreichens der Flächenbeitragswertegemeint, die in § 5 WindBG geregelt seien.
Aufkommunaler Ebene lasse sich der „Zeitpunkt“ unterschiedlich deuten: Gemeint sein könnte demnach
· das Konkretisieren der Planungsabsicht,beispielsweise mit dem Fassen eines Aufstellungsbeschlusses für einenentsprechenden Flächennutzungsplan,
· die Antragstellung für eine (wohloftmals erforderliche) Zielabweichung,
· die Beschlussfassung über dieAusweisung, also der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über denFlächennutzungsplan,
· die öffentliche Bekanntmachung desneuen oder geänderten Flächennutzungsplans.
Die Anwältinerklärt weiter, dass derzeit nur bleibe, nach Wortlaut, Systematik, Sinn undZweck der Norm eine möglichst stichhaltige Argumentation zu entwickeln unddiese der zuständigen Raumordnungsbehörde vorzulegen. Spätestensausreichend dürfte demnach das Einreichen eines Antrags auf Zielabweichungsein. Denn dann lägen der Raumordnungsbehörde alle Informationen vor, die siefür eine Zielabweichungsentscheidung im Rahmen des deutlich eingeschränktenPrüfungsmaßstabs des § 245e Abs. 5 BauGB n.F. benötige. Die planerischeEntscheidung über das „ob“ der Gebietsausweisung obliege dann der jeweiligenGemeinde.
Derrichtige Abstand von Windvorranggebieten
In Deutschland gibt es keine einheitlichen Regelnfür Abstände von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden. Das BauGB erlaubtgrundsätzlich den Bau von Windenergieanlagen außerhalb von Orten(Privilegierung in § 35). Es enthält jedoch im § 249 eine sogenannteLänderöffnungsklausel. Demnach dürfen die Bundesländer mit eigenenGesetzen Mindestabstände von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden festlegen. DerMindestabstand darf höchstens 1.000 Meter (m) betragen.
Im Jahr 2023beschlossen mehrere Bundesländer neue Abstandsregeln fürWindenergieerzeugungsanlagen, darunter Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen.
Schleswig-Holstein zum Beispiel überarbeitete lautdiesem Bericht des NDR seinen Kriterienkatalog zur Auswahl vonWindvorranggebieten. Der Grund: Dort gilt – anders als anderswo inDeutschland – nicht die Regel Rotor-out, sondern die Sonderregel Rotor-In.Das heißt: Die Rotorblätter von WEA dürfen nicht über die Grenzen der ausgewiesenenFläche ragen. Im Ergebnis sollen Schutzabstände zur Wohnbebauung, wie imKoalitionsvertrag vereinbart, unverändert bleiben. Im Außenbereich müssenVorranggebiete 400 Meter (m) Abstand zur Wohnbebauung halten, zu Dörfern 800 mund zu Städten 1.000 m. Diese Abstände sind festgeschrieben.
Aber in Schleswig-Holstein fällt laut demNDR die sogenannte 3H/5H-Regelung weg, die regelte, dass neue Anlagen nurdann genehmigt werden durften, wenn sie einen Abstand
· von ihrer dreifachen Höhe zualleine stehenden Wohnhäusern (3H)
· und ihrer fünffachen Höhe zuWohnsiedlungen (5H) hatten.
Größere Anlagen rückten damit weiter als 400Meter von Häusern weg. Mit den neuen Eckpunkten zur Windenergieplanung giltdiese Regelung nicht mehr. Auch größere Anlagen dürfen in einem Abstand von 400Metern gebaut werden.